BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 270
Literatur: Stoll, Neuerungen im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren, ÖStZ 1965, 210; Seiler, Die zweite Novellierung der Bundesabgabenordnung, ÖStZ 1969, 122 (129); oV, Das Senatsverfahren, FJ 1988, 2 (3); Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 125 f; Tanzer/Knörzer, Neuerungs- und Verböserungsverbot – Abgabenrechtliche Berufungssenate im Vergleich mit anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Kollegialbehörden, in Holoubek/Lang, Senatsverfahren, 265 (275); Lochmann/Schwaiger, Ist die BAO noch zeitgemäß? SWK 2017, 10; Althuber, Zur Einführung eines Neuerungsverbots im Abgabenverfahren, SWK 2017, 118.
1
Wie bisher nach § 280 besteht auch nach § 270 (idF FVwGG 2012) im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot.
Dies gilt nach dessen ersten Satz gegenüber der Abgabenbehörde. Der zweite Satz des § 270 ordnet dies im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten an.
2
Auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge ist bei den Entscheidungen im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Entscheidung (Zustellung bzw Verkündung) vorgebracht werden (zB ; , 97/13/0187;