BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 246
Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 2.1.2.2.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1) | |
II. | Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2) |
I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).
Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahmebescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).
1a
Nach Art 44 Abs 1 UZK hat jede Person das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.
1b
Nach § 44 ZollR-DG (idF BGBl I 2015/163) steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anme...