ZollR-DG § 44., BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 01.05.2016
Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur
Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union§ 44.
Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428