BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 148
Übersicht der Kommentierung
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I. Prüfungsauftrag
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Der Prüfungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 (zB Iro, BAO, 126; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 134).
Aus der im § 148 Abs 1 vorgesehenen Pflicht zur Vorweisung des Auftrages ergibt sich, dass er stets schriftlich zu erlassen ist (Stoll, BAO, 1647; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 148 Anm 2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 148, 436).
Der Prüfungsauftrag ist somit ein Bescheid und hat neben den sich aus § 93 Abs 2 und 3 sowie § 96 ergebenden Inhaltserfordernissen weiters die im § 148 Abs 2 geforderten zu enthalten. Er hat daher den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen (vor allem gem § 188) im Prüfungsauftrag anzuführen (vgl zB Ellinger in Lechner (Hrsg), Wien 1978, Treuhandwesen, 431).
Überschreitungen des Prüfungsauftrages sind zwar rechtswidrig, führen aber zu keinem Beweisverwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse (; , 2002/14/0101). Ebenso wie die Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages wird auch se...