AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
Literatur
Siehe bei § 153; ferner Kuntz, Die Zulässigkeit selbständiger Aktienoptionen („naked warrants“), AG 2004, 480; Lutter, Optionsanleihen ausländischer Tochtergesellschaften, in Kastner-FS I (1972) 245.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
II. | Das nicht-mitgliedschaftliche Bezugsrecht | |||
A. | „Zusicherungen“ | |||
B. | Durch Vertrag | |||
C. | Korporative Einräumung | |||
D. | Anwendungsbereich von § 154. | |||
III. | Zusicherung vor Erhöhungsbeschluss (Abs 2) | |||
A. | Grundlagen | |||
B. | Einzelheiten | |||
IV. | Zusicherung nach Erhöhungsbeschluss (Abs 1) | |||
A. | Vorbehalt des gesetzlichen Bezugsrechts | |||
1. | „Vorbehalt“ | |||
2. | Inhalt | |||
3. | Schadenersatz | |||
4. | Grenzen des Schutzes | |||
5. | Mittelbares Bezugsrecht | |||
6. | Bezugsrechtsausschluss | |||
B. | Kein Anspruch auf Durchführung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Schutz von Gesellschaft und Bezugsberechtigten: § 154 regelt die Rechtswirkungen von vertraglich vereinbarten Bezugsrechten: Solche Rechte können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts nach § 153 zugesichert werden; damit wird das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit einem Vorrang gegenüber vertraglichen Bezugsansprüchen abgesichert. Zusicherungen vor d...