AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 123 Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien
Literatur
M Bauer, Rechtsfragen der Hauptversammlung, unveröff Diss Wien (1990).
Internationale Literatur
Pohle, Das Stimmrecht der nicht volleinbezahlten Aktien, BankArch 1936/37, 447.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt | |||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | |||
1. | Entwicklung | |||
2. | Parallelregelungen | |||
II. | Grundregel: Stimmrecht ab vollständiger Leistung der Einlageverpflichtung (Abs 1) | |||
III. | Ausnahme bei satzungsmäßiger Vorverlegung (Abs 2) | |||
IV. | Ausnahme ohne satzungsmäßige Vorverlegung bei unvollständiger Einlagenleistung (Abs 3) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 123 regelt den Beginn des Stimmrechts und enthält Bestimmungen zum Stimmrecht bei unvollständiger Einlageleistung, welche der Bildung von verkappten Mehrstimmrechtsaktien entgegenwirken sollen.§ 123 spielt allerdings nur für Namensaktien eine Rolle, da Inhaberaktien gem § 10 Abs 2 sofort voll einzubezahlen sind.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
1. Entwicklung
2
§ 123 entspricht § 114 Abs 2 idF vor dem AktRÄG 2009 und wurde durch das AktRÄG 2009 zu besseren Lesbarkeit in fünf Absätze gegliedert. § 114 Abs 2 aF war seit Inkrafttreten des AktG 1937/38 durch das AktG 1965 nur geringfügig sprachlich ad...