AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89 Bestellung durch das Gericht
Literatur
Wenusch, Bisher Unbeachtetes zur Wahl von Aufsichtsratmitgliedern, GesRZ 2006, 4; vgl § 86.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Zeitlicher Anwendungsbereich | ||
B. | Sachlicher Anwendungsbereich | ||
C. | Voraussetzungen | ||
D. | Antragsverfahren | ||
III. | Das gerichtlich bestellte Mitglied |
I. Allgemeines
1
Zweck und Regelungsgegenstand: Die Regelung normiert einen Mechanismus, der sicherstellt, dass der Aufsichtsrat beschluss- und damit handlungsfähig bleibt, indem das Gericht – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auf Antrag bestimmter Personen oder Organe ein Aufsichtsratsmitglied zu bestellen hat.
2
Entwicklung und parallele Regelungen: Erstmals sieht das AktG 1937/38 eine explizite Regelung für den Notfall mangelnder Beschlussfähigkeit vor. Das Aktienregulativ verpflichtete den Vorstand zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung, um einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die deutsche – teilweise abweichende – Parallelregelung findet sich in § 104 dAktG, der unter anderem zugleich Regelungen bei Fehlen der Arbeitnehmervertreter vorsieht; § 30d GmbHG sowie § 24a GenG regeln die gleiche Frage in der GmbH und in der Genossenschaft. § 27 Abs 1 PSG normiert die Bestellung von...