Peter Doralt/Christian Nowotny/Susanne Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Peter Doralt/Christian Nowotny/Susanne Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 89 Bestellung durch das Gericht

Susanne Kalss

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Anwendungsbereich
3
A.
Zeitlicher Anwendungsbereich
3
B.
Sachlicher Anwendungsbereich
4
C.
Voraussetzungen
7
D.
Antragsverfahren
9
III.
Das gerichtlich bestellte Mitglied

I. Allgemeines

1

Zweck und Regelungsgegenstand: Die Regelung normiert einen Mechanismus, der sicherstellt, dass der Aufsichtsrat beschluss- und damit handlungsfähig bleibt, indem das Gericht – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auf Antrag bestimmter Personen oder Organe ein Aufsichtsratsmitglied zu bestellen hat.

2

Entwicklung und parallele Regelungen: Erstmals sieht das AktG 1937/38 eine explizite Regelung für den Notfall mangelnder Beschlussfähigkeit vor. Das Aktienregulativ verpflichtete den Vorstand zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung, um einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die deutsche – teilweise abweichende – Parallelregelung findet sich in § 104 dAktG, der unter anderem zugleich Regelungen bei Fehlen der Arbeitnehmervertreter vorsieht; § 30d GmbHG sowie § 24a GenG regeln die gleiche Frage in der GmbH und in der Genossenschaft. § 27 Abs 1 PSG normiert die Bestellung v...

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