AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 68 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien
§ 68 kommt zur Anwendung, wenn Aktien in Urkunden verbrieft wurden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Namens- oder um Inhaberaktien handelt. Die Regel gilt auch für Nebenurkunden wie Erneuerungsscheine und alle sonstigen von der AG ausgegebenen Wertpapiere wie Genussscheine oder Wandelschuldverschreibungen.
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Der aus einer verbrieften Aktie Berechtigte kann die Ausstellung einer neuen Urkunde an Stelle einer beschädigten verlangen. Voraussetzung ist, dass das Papierdokument zum Umlauf nicht geeignet ist und dass der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind. Wenn die Urkunde abhanden gekommen ist oder vernichtet wurde, so kann gemäß § 1 KEG ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. Der Vernichtung einer Urkunde ist der Fall gleichzusetzen, dass das Dokument zwar vorhanden, aber so beschädigt ist, dass sein Inhalt und seine Unterscheidungsmerkmale nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Die Kosten für die Ausstellung einer neuen Urkunde trägt der Berechtigte.
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Der Berechtigte ist der Inhaber einer Inhaberaktie. Bei Namensaktien gilt nur der als be...