AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 59 Zahlungspflicht der Vormänner
Literatur
Reich-Rohrwig, Sanierung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung und -erhöhung, GesRZ 2001, 69; im Übrigen siehe das bei § 57 AktG angegebene Schrifttum.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Normzweck | |||
II. | Regress gegen die Vormänner: | |||
A. | Voraussetzung | |||
B. | Regressschuldner | |||
1. | Aktionär | |||
2. | Eintragung im Aktienbuch | |||
C. | Reihenfolge beim Regress | |||
D. | Zweitkaduzierung | |||
E. | Haftungsumfang | |||
F. | Erlöschen der Regresshaftung | |||
G. | Rechtsfolgen der Zahlung der Regressschuld | |||
H. | Erstattungsansprüche des zahlenden Vormannes | |||
III. Verkauf der Aktie (§ 59 Abs. | 3 AktG) | |||
A. | Voraussetzungen | |||
B. | Verkaufsverfahren | |||
C. | Mehrerlös: | |||
D. | Unverkäuflichkeit | |||
IV. | Verfahrensfehler |
I. Normzweck
1
Die Kaduzierung nach § 58 AktG ermöglicht der AG, die eingezogene Aktie zu verwerten, um nach Möglichkeit auf diese Weise das Kapital aufzubringen; § 59 AktG regelt dieses Verwertungsverfahren. Danach sind zunächst der Reihe nach sämtliche Vormänner verpflichtet, aber auch berechtigt, die kaduzierte Aktie gegen Zahlung der fälligen Einlageschuld zu erwerben; ist auf diese Weise keine vollständige Aufbringung der Einlageforderung möglich, ist die Aktie an Dritte zu verkaufen, wobei die vorgeschriebene Art des Verkaufsverfahrens im Hinblick auf die fortbe...