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Doralt/Nowotny/Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen

Susanne Kalss

1

Anwendungsbereich: Der Begriff der gemeinnützigen Bauvereinigung richtet sich nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl 1979/139 idgF. Findet dieses Gesetz Anwendung, gelten die allgemeinen und konzernbezogenen Bewertungsvorschriften gemäß § 201 bis 211, § 260, § 274 und § 275 UGB. Rechnungslegungsvorschriften finden gemäß § 23 Abs 2 WGG unabhängig von der Größe Anwendung. Aus diesem Grund ist der Maßstab für die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften die große Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs 3 UGB. Größenabhängige Erleichterungen sind nicht anzuwenden.

2

Keine Anwendung: Auf die gemeinnützige Bauvereinigung AG finden folgende gesetzliche Bestimmungen des UGB keine Anwendung: § 268 (Pflicht zur Abschlussprüfung), § 269 (Gegenstand und Umfang des Jahresabschlusses) § 270 (Bestellung und Abberufung des Abschlusspüfers), § 271 (Befangenheit und Ausgeschlossenheit des Wirtschaftsprüfers), § 271a (besondere Ausschlussgründe), § 271b (Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk eines Abschlussprüfers), § 272 (Vorlagepflicht und Ausku...

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

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