AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 248 Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Anmeldung des Rechtsformwechsels | ||
A. | Zuständigkeit und Inhalt | ||
B. | Beilagen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Anmeldung des Rechtsformwechsels zur Eintragung in das Firmenbuch ist Regelungsinhalt von § 248 AktG. Mit dem Umwandlungsbeschluss sind zugleich die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder zur Eintragung anzumelden. Beizufügen sind der Anmeldung Nachweise über die Bestellung des Vorstands und Aufsichtsrats, die Prüfungsberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und der (externen) Umwandlungsprüfer sowie die Umwandlungsbilanz. Ohne Anmeldung wird der Rechtsformwechsel nicht eingetragen und damit nicht wirksam (arg ex § 250 AktG).
B. Entwicklung
2
§ 248 AktG idgF geht auf § 272 AktG 1937/38 zurück, welcher als § 248 mit geringfügigen Änderungen in das AktG 1965 übernommen wurde: Neben der Anpassung der Verweise wurden die bis dahin bestehenden Befugnisse der „amtlichen Vertretung des Handelsstands“ gestrichen. Der Austausch des Begriffs „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ erfolgte durch das FBG 1991.
C. Parallelvorschriften
3
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