AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 242 Umtausch der Aktien
Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Bork, Mitgliedschaftsrechte unbekannter Aktionäre während des Zusammenlegungsverfahrens nach § 226 AktG, in Claussen-FS (1997) 49; Timm, Minderheitenschutz im GmbH-Verschmelzungsrecht, AG 1982, 93; siehe auch Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelvorschriften | |||
II. | Umtausch der Aktien | |||
A. | Vorbemerkungen | |||
B. | Kraftloserklärung nach § 67 AktG | 7 | ||
C. | Umtausch nach § 179 AktG | |||
1. | Zusammenlegung nicht beteiligungsfähiger Spitzen | |||
2. | Zusammenlegung bei einem Aktionär | |||
III. | Übertragbarkeit der Anteile |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: § 242 AktG hat die „technische Abwicklung“ eines beschlossenen und bereits ins Firmenbuch eingetragenen Rechtsformwechsels zum Inhalt. Konkret geht es um den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile. Dieser wird in § 242 AktG nicht eigenständig, sondern über Verweise geregelt. Für den Umtausch der Anteile gelten die Vorschriften über die Kraftloserklärung nach § 67 AktG sinngemäß, für die Kraftloserklärung bei Zusammenlegung der Aktien gilt § 179 AktG sinngemäß.
2
Zweck: Die Regelung soll gewährleisten, dass die mit Wirksamwerden der Umwandlung unrichtig gewordenen Aktien aus dem Verkehr gezogen werde...