AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 26 Umfang der Gründungsprüfung
Literatur
Wie bei § 25.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleiche | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Inhalt | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Details des Inhalts | |||
III. | Form | |||
IV. | Einsichtsrecht |
I. Grundlage
A. Inhalt und Zweck
1
Gemäß § 25 haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auf jeden Fall, und zusätzlich externe Gründungsprüfer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, den Hergang der Gründung zu prüfen. § 26 legt nun dar, in welchem Mindestausmaß eine solche Gründungsprüfung durchzuführen ist. Durch diese Mindestanforderungen soll sichergestellt werden, dass durch die Gründung weder Aktionäre noch Gläubiger geschädigt werden, nämlich vor allem dadurch, dass Vermögen aufgebracht wurde, das nicht zumindest dem Wert des Ausgabebetrages für die Aktien, also dem Grundkapital zuzüglich eines etwaigen Agios entspricht.
B. Entstehungsgeschichte
2
Durch das EU-GesRÄG 1996 wurden in Anpassung an die Kapital-RL Abs 1 Z 2 neu formuliert und Abs 2 um den 2. Satz ergänzt.
C. Rechtsvergleiche
1. Deutschland
3
Die entsprechende Regelung findet sich in § 34 dAktG. Diese beiden Paragraphen sind fast wortwörtlich gleich. Ein w...