AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 25 Gründungsprüfung. Allgemeines
Literatur
Keppert, Die Gründungsprüfung der AG, 1990; R Schneider, Tücken der Verweisungstechnik – zur Gründungsprüfung bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen, RdW 1999, 123.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Ziel und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Gründungsprüfung durch Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat | |||
III. | Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer | |||
A. | Besonderer Vorteil für Vorstand oder Aufsichtsrat | |||
B. | Sachgründung/Kapitalerhöhung | |||
C. | Bestellung der Gründungsprüfer | |||
1. | Kompetenz zur Bestellung | |||
2. | Qualifikation des Gründungsprüfers |
I. Grundlagen
A. Ziel und Zweck
1
Zusätzlich zum Bericht der Gründer haben aufgrund von § 25 auf jeden Fall auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Darüber hinaus muss unter gewissen Voraussetzungen auch noch ein externer Gründungsprüfer, der vom Gericht zu bestellen ist, eine Gründungsprüfung vornehmen. Die zusätzliche Prüfung durch externe Prüfer ist dann vorgesehen, wenn Umstände vorliegen, die das Risiko einer Übervorteilung der zukünftigen Aktionäre oder Gläubiger der Gesellschaft wahrscheinlich machen. Dies...