AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 228 Durchführung des Schadenersatzanspruchs
Literatur
Haselberger, Ansprüche Dritter aus gesellschaftsrechtlichen Umgründungen, GesRZ 1996, 223; Kalss, Das neue österreichische Verschmelzungsrecht nach dem Ministerialentwurf, GesRZ 1995, 240; Kalss, Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat, GesRZ-Sonderheft 2005, 51; Kalss, Anlegerinteressen (2001); Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Zweck und Inhalt | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelung | ||
II. | Der besondere Vertreter | ||
III. | Verfahren – Tätigkeit des besonderen Vertreters |
I. Grundlagen
A. Zweck und Inhalt
1
Die Bestimmung sieht ein besonderes Verfahren für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 227 vor. Die Bestimmung regelt die Bestellung des besonderen Vertreters und dessen Pflichten bei der Anspruchsdurchsetzung. Die Regelung will eine Mehrzahl von widersprüchlichen Entscheidungen verhindern und die Gläubiger gleich behandeln.
B. Entwicklung und Parallelregelung
2
Die Bestimmung geht auf § 244 der Stammfassung des AktG 1937/38 zurück, als § 230 von AktG 1965 übernommen wurde. Die Regelung entspricht – mit Ausnahme der Antragsberechtigung – im Wesentlichen § 230 idF vor 1996...