AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225l Kosten
Literatur
S 225c; Fucik, Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2007, 669; Löffler, Der Rechtsschutz bei Ausschluss eines Gesellschafters – bisherige Rechtslage – Rechtslage nach dem GesAusG – weitere rechtspolitische Desiderata, GesRZ-SH 2006, 61.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Verfahrenskosten | ||
III. | Kosten rechtsfreundlicher Vertretung |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225l regelt die Verteilung der Verfahrenskosten (Abs 1) und der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung (Abs 2). Schuldnerin der Verfahrenskosten ist grundsätzlich die übernehmende Gesellschaft.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
§ 225l gilt in seiner durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführten Stammfassung unverändert. Eine europäische Grundlage besteht nicht. § 15 deutsches SpruchG regelt die Kostenfrage.
II. Verfahrenskosten
3
Als Verfahrenskosten kommen die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums gem § 225m Abs 6, die Kosten der vom Gremium beauftragten Sachverständigen gem § 225g Abs 6 sowie allfällige zusätzliche Kosten, die aus Anlass eines Verfahrens entstehen, wie etwa besonderer Sachaufwand (zB Reisespesen für ...