AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225h Streitschlichtung durch das Gremium
Literatur
S § 225c; Bachner, Aktionärskultur auf Österreichisch? ecolex 2002, 255.
Internationale Literatur
Bungert/Mennicke, Das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz, BB 2003, 2021; Zimmer/Meese, Vergleiche im Spruchverfahren und bei Anfechtungsklagen, NZG 2004, 201.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Vergleich vor dem Gremium | ||
III. | Gerichtlicher Vergleich | ||
IV. | Außergerichtlicher Vergleich |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225h Abs 1 stellt klar, dass Ausgleichsansprüche (iSd § 30 Abs 1 AußStrG) vergleichsfähig sind. Zudem wird die Rolle des Gremiums als Schlichtungsstelle beschrieben (vgl § 225g Rz 6).
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
§ 225h gilt in seiner durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführten Stammfassung. Eine europäische Grundlage besteht nicht. § 11 Abs 2 bis Abs 4 deutsches SpruchG sieht die Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung durch Vergleich vor.
II. Vergleich vor dem Gremium
3
Vergleichsförderung: § 225h Abs 1 regelt Vergleiche, die vor dem Gremium zustande kommen. Nach § 225h Abs 1 Satz ist das Gremium angehalten, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hin...