AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225e Verfahren
Literatur
S 225c; Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren (1996); Kodek/G Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257; Schimka, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO), Zak 2010, 4.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Außerstreitverfahren (Abs 1) | ||
III. | Gerichtszuständigkeit | ||
IV. | Anträge (Abs 2) | ||
A. | Erstantrag | ||
B. | Folgeantrag | ||
C. | Antragsrücknahme | ||
D. | Verfahrensparteien | ||
E. | Anwaltspflicht | ||
F. | Leistung zusätzlicher Aktien (Abs 3) | ||
G. | Rechtsmittelverfahren (Abs 4) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Maßgeblicher Zweck des § 225e liegt in der Festlegung des Überprüfungsverfahrens als außerstreitiges Verfahren. Darüber hinaus enthält die Bestimmung spezifische verfahrensrechtliche Regelungen. § 225e Abs 1 bestimmt, dass für das Überprüfungsverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, mit Ausnahme der Regelungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 ff AußStrG), gelten (vgl Rz 3).
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
§ 225e ist seit 1996 durch das Außerstreit-Begleitgesetz, das Handelsrechts-Änderungsgesetz und das AktRÄG 2009 nur geringfügig – formell – geändert worden. Materielle Änderungen ging...