AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225d Verzicht
Literatur
S 225c; Reich-Rohrwig, Verschmelzung nach der HV der RV zum EU-GesRÄG, ecolex 1996, 258; Schimka, Das Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, GesRZ 2009, 217.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung und Parallelregelungen | ||
II. | Verzicht | ||
III. | Rechtsnachfolger |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225d Satz 1 räumt den Aktionären die Verzichtsmöglichkeit ihres Ausgleichsanspruchs ausdrücklich ein. § 225d Satz 2 1. Halbsatz legt die für die Wirksamkeit des Verzichts einzuhaltende Form fest. § 225d Satz 2 2. Halbsatz erstreckt die Verzichtswirkungen auf Rechtsnachfolger.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Die Regelung besteht seit dem EU-GesRÄG 1996, § 225d ist seither unverändert geblieben. Eine europarechtliche Grundlagenbestimmung zu § 225d besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine ausdrückliche Parallelregelung im deutschen UmwG, obgleich auch nach deutschem Recht auf den Ausgleichsanspruch verzichtet werden kann.
II. Verzicht
3
Ein Verzicht bedarf eines Titels. Titel für den Verzicht nach § 225d ist die potentielle Streitbereinigung (konstitutives Anerkenntnis). Der Verzicht muss s...