AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 22 Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer
Literatur
Wie bei § 2.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlage | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | 2-teiliger Gründungsakt | |||
A. | Unterschied Satzungsfeststellung und Übernahmeerklärung | |||
B. | Mehrfache Aktienübernahme | |||
C. | Unterschied zur Stufengründung | |||
D. | Zustimmungsquorum zu späterer Aktienübernahme | |||
III. | Form | |||
IV. | Anwendung auf Verschmelzung/Spaltung |
I. Grundlage
A. Inhalt und Zweck
1
Die Gründer sind nicht dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der Feststellung der Satzung auch alle Aktien zu übernehmen. Gemäß § 21 ist die Aktiengesellschaft erst mit der Übernahme aller Aktien errichtet, also nicht bereits mit der Feststellung der Satzung. § 22 regelt nun die nötigen Inhalte einer erst nachträglich nach Feststellung der Satzung errichteten Urkunde, die die Verpflichtung zur Aktienübernahme festhält.
B. Entstehungsgeschichte
2
Der Wortlaut von § 22 geht bereits auf das AHGB zurück. Durch das AktG 1965 wurde der ursprüngliche § 22 aufgeteilt. Abs 1 wurde in § 21 übernommen und Abs 2 verblieb als einziger Absatz des § 22. Durch das 1. Euro-JuBeG wurde eingeführt, dass bei nachträglicher Übernahme von Stückaktien...