AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 217 Heilung der Nichtigkeit
Literatur
Siehe bei § 216.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Regelungsgegenstand und Zweck | |||
B. | Rechtsentwicklung | |||
C. | Deutsches Recht | |||
II. | Heilung von Nichtigkeitsgründen | |||
A. | Heilbare Mängel | |||
B. | Satzungsänderung durch HV-Beschluss | |||
1. | HV-Beschluss und Beschlussquoren | |||
2. | Zustimmungspflicht der Aktionäre? | |||
C. | Eintritt und Wirkung der Heilung |
I. Grundlagen
A. Regelungsgegenstand und Zweck
1
Die Gesellschaft kann die Auflösung wegen Nichtigkeit nach § 216 Abs 1 durch rechtzeitige Satzungsänderung vermeiden. Dies erspart den Aktionären nicht nur die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung, sondern auch eine neuerliche mängelfreie Gründung der Gesellschaft. Die Bestimmung stellt einerseits klar, dass selbst nichtigkeitsbegründende Satzungsmängel von den Gesellschaftern geheilt werden können (Klarstellungsfunktion), und grenzt andererseits heilbare von unheilbaren Nichtigkeitsgründen ab (Abgrenzungsfunktion). Anders als § 218 bezweckt § 217 vorrangig den Schutz der Gesellschafter.
B. Rechtsentwicklung
2
So wie § 216 lässt sich die Bestimmung ebenfalls auf das dHGB 1897 zurückverfolgen (§ 310). Das AktG 1937 übernahm diese Regelung im Wesentlichen als § 217. Die durch das EU-GesRÄG 1996...