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Doralt/Nowotny/Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Doralt/Nowotny/Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 214 Schluß der Abwicklung

Kurt Berger

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Normzweck
1
II.
Historische Entwicklung
2
III.
Schlussrechnung
3
IV.
Durchführung der Hauptversammlung
5
V.
Anmeldung des Schlusses der Abwicklung und Löschung
7
VI.
Aufbewahrung der Bücher und Schriften
VII.
Nachtragsabwicklung

I. Normzweck

1

§ 214 regelt die Pflichten der Abwickler nach Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Verteilung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre. Abs 1 verpflichtet die Abwickler zur Legung der Schlussrechnung an die Hauptversammlung und zur Anmeldung des Schlusses der Abwicklung beim Firmenbuch, um die Eintragung der Löschung der Gesellschaft zu erwirken. Abs 2 und Abs 3 regeln die Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft und das Einsichtsrecht für Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft. Abs 4 behandelt die Nachtragsabwicklung.

II. Historische Entwicklung

2

§ 214 ist seit dem AktG 1965 unverändert geblieben; es erfolgte lediglich eine sprachliche Anpassung im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Firmenbuch.

III. Schlussrechnung

3

Aufstellung und Inhalt: Die Abwickler haben nach Beendigung der Abwicklung eine Schlussrechnung aufzustellen und diese der Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Sc...

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