AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 214 Schluß der Abwicklung
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Normzweck | |
II. | Historische Entwicklung | |
III. | Schlussrechnung | |
IV. | Durchführung der Hauptversammlung | |
V. | Anmeldung des Schlusses der Abwicklung und Löschung | |
VI. | Aufbewahrung der Bücher und Schriften | |
VII. | Nachtragsabwicklung |
I. Normzweck
1
§ 214 regelt die Pflichten der Abwickler nach Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Verteilung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre. Abs 1 verpflichtet die Abwickler zur Legung der Schlussrechnung an die Hauptversammlung und zur Anmeldung des Schlusses der Abwicklung beim Firmenbuch, um die Eintragung der Löschung der Gesellschaft zu erwirken. Abs 2 und Abs 3 regeln die Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft und das Einsichtsrecht für Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft. Abs 4 behandelt die Nachtragsabwicklung.
II. Historische Entwicklung
2
§ 214 ist seit dem AktG 1965 unverändert geblieben; es erfolgte lediglich eine sprachliche Anpassung im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Firmenbuch.
III. Schlussrechnung
3
Aufstellung und Inhalt: Die Abwickler haben nach Beendigung der Abwicklung eine Schlussrechnung aufzustellen und diese der Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Sc...