AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 212 Verteilung des Vermögens
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Normzweck | |
II. | Historische Entwicklung | |
III. | Das Verfahren der Vermögensverteilung | |
IV. | Verteilungsmaßstäbe | |
V. | Rechtsfolgen fehlerhafter Vermögensverteilung |
I. Normzweck
1
§ 212 regelt die Verteilung des Vermögens nach Berichtigung der Schulden an die Aktionäre. Abs 1 statuiert dies als Grundsatz und verweist die Zuständigkeit dafür an die Abwickler. Abs 1 normiert ferner die Ausnahme von den Bestimmungen über die Kapitalerhaltung (Verbot der Einlagenrückgewähr). Abs 2 und Abs 3 sehen Bestimmungen für besondere Aktionärskonstellationen bzw für den Fall, dass Einlagen nicht zur Gänze geleistet worden sind, vor. Abs 2 und Abs 3 sind Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots (§ 47a). § 212 dient ausschließlich dem Schutz der Aktionärsinteressen.
II. Historische Entwicklung
2
Abs 1 und Abs 3 sind seit dem AktG 1965 unverändert geblieben. Abs 2 wurde durch das 1. Euro-JuBeG an die Einführung nennbetragsloser Stückaktien angepasst.
III. Das Verfahren der Vermögensverteilung
3
Natur des Anspruchs: Abs 1 gewährt den Aktionären den Anspruch, dass das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft an sie verteilt wird. Dieser Anspruch ist ...