AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 194 Anmeldung der Durchführung
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§ 194 ordnet die gesonderte Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das FB an und bestimmt die zur Anmeldung berufenen Personen. Die Eintragung der Durchführung wirkt deklarativ und dient nur der Information der interessierten Verkehrskreise, was hier aber deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil im Unterschied zur ordentlichen Kapitalherabsetzung die Wirkungen der Einziehung nicht in allen Fällen mit der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das Firmenbuch eintreten (§ 193). Die Bestimmung wurde mit Ausnahme einer minimalen Textänderung („Vorsitzender“ statt „Vorsitzer“) wörtlich aus § 194 AktG 1937 übernommen; durch das FBG 1991 wurde nur der Ausdruck „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt. Die Anmeldung (und Eintragung) der Durchführung ist bei jeder Kapitalherabsetzung durch Einziehung unerlässlich, auch wenn bei einer in der Satzung angeordneten Einziehung gemäß § 192 Abs 6 auf einen Beschluss der HV verzichtet wird und daher dessen Eintragung entfällt (§ 192 Rz 16, vgl auch § 193 Rz 2). Das wird in Abs 1 Satz 2 ausdrücklich gesagt, was aber nur klarstellende Bedeutung hat. Die Bestimmung hat im Übrigen eine wörtliche Paralle...