AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 187 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
Literatur
Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht, GesRZ 1998, 2; ders, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137; Reich-Rohrwig, Sanierung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung und -erhöhung, GesRZ 2001, 69.
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Inhalt und Zweck: Eine wichtige Konsequenz der Kapitalherabsetzung zum Ausgleich des Bilanzverlusts ist, dass schon im nächsten Jahr ein allfälliger Jahresüberschuss als Bilanzgewinn ausgewiesen und an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Ohne seine Beseitigung durch die Kapitalherabsetzung müsste der Bilanzverlust solange in zukünftige Perioden vorgetragen werden, bis er sukzessive durch zukünftige Gewinne ausgeglichen wird; während dieser Zeit wären keine Gewinnausschüttungen möglich. Hier setzt der Gläubigerschutz der vereinfachten Kapitalherabsetzung an. § 187 enthält im Wesentlichen zwei Einschränkungen für zukünftige Gewinnausschüttungen. Abs 1 normiert eine totale Ausschüttungssperre, solange die gebundenen Rücklagen nicht 10% des Grundkapitals erreichen. Abs 2 begrenzt für das ...