AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
Literatur
Bachner, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137.
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Inhalt und Zweck: § 185 erfüllt eine wichtige Funktion im Gesamtkonzept der vereinfachten Kapitalherabsetzung, weil sie den in der Praxis oft nicht zu vermeidenden Fall berücksichtigt, dass sich die Verlustsituation der AG nachträglich weniger gravierend darstellt als zunächst angenommen. Die Norm verhindert, dass sich für diesen Fall eine Lücke im Kapitalschutz auftut. Die ursprünglich zu hoch angenommenen Verluste schlagen sich später in Buchgewinnen nieder, die dann teilweise an die Gesellschafter ausgeschüttet werden könnten. Dies widerspräche dem in § 182 Abs 1 und § 184 verankerten beschränkten Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung und muss deshalb unterbunden werden. Eine willkürlich zu hoch angesetzte Verlustschätzung ist zwar unzulässig und macht den HV-Beschluss anfechtbar (§ 182 Rz 15). Das allein reicht aber als Sanktion nicht aus, um einer geplanten Aushöhlung des Grundkapitals einen Riegel vorzuschieben, und erfas...