AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 184 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
Literatur
Bachner, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137.
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Inhalt und Zweck: § 184 schärft noch einmal den bereits in § 182 Abs 1 deutlich zum Ausdruck gebrachten beschränkten Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung ein, ohne in der Sache etwas Neues zu bringen. Die Formulierung „Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden,“ ist angesichts der Art und Weise, wie diese Beträge als Bucherträge in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen und dort automatisch von dem auszugleichenden Verlust aufgesogen werden, eigentlich überholt, weil eine solche Verwendung zu einer Ausschüttung bzw zu einer Befreiung von der Einlagepflicht bilanztechnisch gar nicht in Frage kommt (vgl § 190 Rz 4). Auch bei der Anordnung, dass Beträge allenfalls in eine gebundene (und nicht in eine sonstige) Rücklage einzustellen sind, handelt es sich um eine bloße Wiederholung, die dem § 182 Abs 1 nichts hinzufügt.
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Entwicklung: Die Regelung geht auf § 184 AktG 1937 zurück. Sie wurde 1965 sprachlich geringfügig abgeändert und durch das IRÄG 1...