AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 180 Anmeldung der Durchführung
1
Grundlagen: § 180 ordnet die gesonderte Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch an und bestimmt die zur Anmeldung berufenen Personen. Die Eintragung der Durchführung wirkt – anders als die Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses (§ 177) – bloß deklarativ, bezweckt also nur die Information der interessierten Verkehrskreise.
Entwicklung: § 180 wurde 1965 mit Ausnahme einer minimalen sprachlichen Abweichung („Vorsitzender“ statt „Vorsitzer“) wörtlich aus dem AktG 1937 übernommen. Die deutsche Parallelvorschrift in § 227 dAktG weicht seit 1965 in einem Punkt inhaltlich ab (Rz 4).
2
Anwendungsbereich: § 180 gilt für jede ordentliche Kapitalherabsetzung, unabhängig davon ob sie durch Herabsetzung des Nennbetrags oder durch Zusammenlegung von Aktien vollzogen wird. In beiden Fällen müssen der Beschluss über die Kapitalherabsetzung sowie die Durchführung der Kapitalherabsetzung jeweils gesondert angemeldet und eingetragen werden. Allerdings sind nur bei der Zusammenlegung von Aktien Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Bei einer Kapitalherabsetzung, die ausschließlich mittels Herabsetzung der Nennbeträge erfolgt (zu St...