AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 179 Kraftloserklärung von Aktien
1
Inhalt und Zweck: § 179 betrifft eine Facette des Problems, dass nach der Kapitalherabsetzung Aktienurkunden in Umlauf sind, die ihrem Erscheinungsbild nach eine Mitgliedschaft verbriefen, welche in Wahrheit mit der konstitutiven Eintragung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch inhaltlich verändert worden ist. Wenn Aktionäre es unterlassen, ihre Aktien zur Berichtigung oder zum Umtausch bei der AG einzureichen, kann die AG diese Aktien nach einem besonderen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklären (Abs 1 und 2), und zwar anders als nach § 67 ohne gerichtliche Genehmigung. Nur für diesen Fall und für den weiteren Fall, dass Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen (Aktienspitzen), zwar eingereicht werden, aber der AG keine Verwertungsbefugnis erteilt wird (ein Ausnahmefall, s Rz 3), normiert Abs 3 besondere Anforderungen an die Verwertung durch die AG. Der Zweck des § 179 beschränkt sich darauf, einer Verzögerung der Durchführung der Kapitalherabsetzung (§ 180) durch mangelnde Kooperation seitens der Aktionäre entgegenzuwirken. Deshalb bezieht sich die Bestimmung nur auf den Fall der Durchführung einer Kapitalhera...