BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 277
1
§ 277 (idF FVwGG 2012) weicht inhaltlich vom bisherigen § 287 nur insoweit ab, als dessen Abs 1 vierter Satz die Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge vorsieht (in § 287 Abs 1 vierter Satz war angeordnet, dass die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren stimmen). Diese Änderung folgt dem Vorbild des § 157 FinStrG.
2
§ 277 Abs 2 zweiter Satz, wonach bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag gibt, berücksichtigt den Fall, dass ein Senat aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19). Dies ist beim Bundesfinanzgericht zufolge § 13 Abs 2 BFGG der Fall.
3
Die (im § 277 Abs 3 zweiter Satz angeordnete) Trennung der Niederschrift über die Beratung und Abstimmung von jener über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist bedeutsam wegen der Ausnahme von der Akteneinsicht gem § 90 Abs 2 (vgl ).
4
Die Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde und die Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, werden gleichrangig genannt. Dies berücksichtigt den Umstand, dass mündliche Verhandlungen gegebenenfalls auch vom Einzelrichter durchzuführen sind. Hier entfällt die ...