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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 272

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1)
A.
Auf Antrag
15
B.
Auf Verlangen des Einzelrichters
6
II.
Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5)
79

Vorspann

Die § 272 bis 277 enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19).

§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich (abgesehen von dessen lit d) im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.

Die § 272 bis 277 sind sinngemäß für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und Säumnisbeschwerden (zufolge § 283 Abs 7 lit h bzw § 284 Abs 7 lit g) anzuwenden.

I. Zuständigkeit...

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