BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 256
Literatur: Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht, Teil II, FJ 1997, 240; Bichler, Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag, ÖStZ 1999, 36; Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557; Hauck/Twardosz, Die Zurücknahme von Berufung und Vorlageantrag als taktische Verfahrensgestaltung, ecolex 2003, 442; Althuber, Zurücknahme der Berufung nach ergangener Berufungsvorentscheidung? GeS 2003, 495; Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 34 ff.
Erlässe: Zurücknahme von Berufungen, SWK 2004, S 936; Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 2.2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1) | |
II. | Einschränkung des Beschwerdebegehrens | |
III. | Zurücknahme bei Beitrittserklärung | |
IV. | Folgen der Zurücknahme |
I. Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1)
1
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden (siehe § 115 Tz 3). § 256 regelt die Zurücknahmemöglichkeit von Beschwerden ausdrücklich und beschränkt den Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Prozesshandlung möglich ist.
§ 256 ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwe...