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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 199

Christoph Ritz

1

Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.

Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (ebenso Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3). Zur Ermessensübung bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern siehe § 6 Tz 6 ff.

Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ); die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 199 Anm 1).

Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Tz 3 ff sowie § 7 ZustG Tz 8.

1a

Ein einheitlicher Bescheid muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 199, 534).

1b

Werden im einheitlichen Abgabenbescheid auch nicht (bzw nicht mehr) existente Gesamtschuldner angesprochen, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides den anderen Gesamtschuldnern gegenüber...

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