BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 176
Literatur: Unterweger, Zeugengebühren des Wirtschaftstreuhänders, ÖGWT 1994, H 5/6, 20; Kotschnigg, Kostenersatz im Finanzstrafverfahren durch ein Kreditinstitut, ecolex 1998, 735; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 19753, Wien 2001; Schwaiger, „Holen Sie sich ihr Geld zurück“, SWK 2006, S 374; Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten10, Wien 2006; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 176; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7, Wien 2015; Langheinrich/Ryda, Beweismittel im Verfahren vor den (Abgaben-)Behörden und den Verwaltungsgerichten, Teil 2, FJ 2016, 3 (8).
1
Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Barauslagen.
1a
Nach § 91 Abs 2 letzter Satz ist in der Vorladung von Zeugen auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gem § 143 Abs 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.
1b
Ein solcher Hinweis ist (dem Sinn des § 91 Abs 2 entsprechend) auch bei Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage oder schriftlicher Auskünfte iSd § 143 anzubringen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 176 Anm 9; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, ...