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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 81

Christoph Ritz

Erlässe: Widerspruch gemäß § 81 Abs 8 BAO – gesonderte Bescheidzustellung, ÖStZ 1997, 223; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 9; Salzburger Steuerdialog 2016, BAO, Frage 12.

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Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw des ABGB.

Subsidiär ist somit bei einer OG nach § 114 UGB jeder Gesellschafter, bei einer KG jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB).

Bei einer GesBR sind grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt (vgl § 1189, 1190 und 1196 ABGB, jeweils idF BGBl I 2014/83).

Bei einer Miteigentumsgemeinschaft sind a...

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