BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 28 Anwendungsbereich
1
Nach § 98 Abs 1 BAO ist der Abschnitt über die elektronische Zustellung im Anwendungsbereich der BAO nicht anzuwenden.
2
§ 99 BAO ermöglicht dem BMF, mit Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden ist. Eine solche Verordnung ist § 5a FOnV 2006 (idF BGBl II 2011/82).
3
Siehe auch § 98 Abs 2 BAO (über den Zeitpunkt, in dem elektronische Dokumente als zugestellt gelten) und § 97 Abs 3 BAO (ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erforderlich).
4
Die § 29–33 ZustG regeln die Zulassung elektronischer Zustelldienste und deren besondere Pflichten. Dabei handelt es sich nicht um Regelungen des Zustellrechts, sondern um Regelungen für spezifische Telekom-Dienstleistungen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 378; Larcher, Zustellrecht, Rz 456).