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Das Wohlverhaltensgesetz aus rechtspolitischer und verfassungsrechtlicher Sicht
Teil II einer kritischen Analyse der neuen Rechtsvorschriften
Mit dem „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (BGBl I 2021/11, in der Folge: WohlverhaltensG), werden Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“, von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II (BGBl II 2021/71, in der Folge: RL Lockdown-Umsatzersatz II), des Ausfallsbonus (BGBl II 2021/74, in der Folge: RL Ausfallsbonus) und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Steuerliches Wohlverhalten ist nach § 1 Abs 1 WohlverhaltensG für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) gefordert. Nachdem wir in Teil I des Beitrags den Inhalt der Regelungen analysiert haben, unternehmen wir nun den Versuch einer rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bewertung.
1. Zielsetzungen des § 3 WohlverhaltensG
Der Gesetzgeber hat sich bei den einzelnen Tatbeständen des § 3 WohlverhaltensG völlig unterschiedlicher Regelungstechniken bedient. Dies schließt an sich nicht aus, dass die Vorschriften von gemeinsamen Zielsetzungen getragen sind. Die Begründung zum Initiativantrag sprich...