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ZWF 5, September 2022, Seite 212

COFAG-Auskunft über die mangelnde Förderungswürdigkeit stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar

§ 3 Z 4 WohlverhaltensG; § 165 FinStrG

Die […] mangelnde Förderungswürdigkeit nach § 1 iVm § 3 Z 4 […] [WohlverhaltensG] ist mittelbare Folge einer […] Strafbemessung und damit Wirkung der, aber nicht maßgeblicher Gesichtspunkt für die Strafbemessung iSd § 23 FinStrG.

Sachverhalt: Der Geschäftsführer der A-GmbH beging eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG. Mit Straferkenntnis vom verhängte die Finanzstrafbehörde über ihn eine Geldstrafe iHv 10.000 € und über die A-GmbH eine Verbandsgeldbuße iHv 7.000 €. Der Amtsbeauftragte erhob dagegen Beschwerde. Mit Erkenntnis vom gab das BFG der Beschwerde des Amtsbeauftragten teilweise statt und erhöhte die über den Geschäftsführer verhängte Geldstrafe auf 11.000 € und die über die A-GmbH verhängte Verbandsgeldbuße auf 8.000 €.

Mit schriftlicher Auskunft vom teilte die COFAG dem Geschäftsführer mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die COVID-19-Förderungen so auszulegen seien, dass beim Ausschluss von Förderinstrumenten jeweils auf die einzelne Strafe abzustellen sei und eine Kumulierung von Verbandsgeldbuße und Strafe gegen das geschäftsführende Organ nicht vorgenommen werde.

Mit Antrag vom begehrten der Geschäftsführer und die A-GmbH ...

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