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Gemeinnützigkeitsreform: Keine steuerlichen Begünstigungen bei Strafen und Verbandsgeldbußen
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG) wurden sowohl in § 42 BAO – und damit in die Vorschriften der § 34 bis 47 BAO, in denen die Begünstigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geregelt sind – als auch in die Spendenabzugsvorschrift des § 4a EStG im Kern gleiche zusätzliche Voraussetzungen aufgenommen: Gegen die Körperschaft darf keine Verbandsgeldbuße iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens iSd Finanzstrafgesetzes (FinStrG), ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt worden sein, um die Voraussetzungen für die steuerlichen Begünstigungen zu erfüllen. Genauso schädlich ist es, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter iSd § 2 Abs 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft iSd § 3 VbVG verantwortlich ist, rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden oder über sie rechtskräftige Strafen wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen iSd FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, verhängt wurden. Im Detail sind aber die weiteren Anwendungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der in § 42 Abs 2 BAO und in § 4a Abs 4 Z 3 lit d EStG enthaltenen Tatbestände durchaus unterschiedlich geregelt.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde mit Erkenntn...