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ASoK 6, Juni 2020, Seite 236

DBA-rechtliche Aspekte iZm der COVID-19-Pandemie

BMF-Info vom , 2020-0.271.800; OECD Secretariat Analysis of Tax Treaties and the Impact of the COVID-19 Crisis vom sowie Konsultationsvereinbarung zum DBA zwischen Österreich und Deutschland vom , 2020-0.239.636.

Das BMF hat in einer Information unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der OECD und einer Verständigungsvereinbarung zum DBA zwischen Österreich und Deutschland zu Fragen der DBA-Auslegung und -Anwendung im Kontext mit der COVID-19-Pandemie Stellung genommen:

Grundsätzlich fällt das Besteuerungsrecht an Bezügen, die auf Tätigkeiten im Rahmen eines Homeoffice entfallen, dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu. Aufgrund einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland können aber Arbeitstage, die der Arbeitnehmer coronabedingt im Homeoffice ausübt, so behandelt werden, als wären sie in dem Staat der gewöhnlichen Tätigkeitserbringung zurückgelegt worden.

Die DBA-Grenzgängerregelung im Verhältnis zu Deutschland ist nach einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden nur dann anzuwenden, wenn die Tage des Nichtpendelns 45 nicht überschreiten (siehe dazu die Praxis-News vom Juni 2019, ASoK 2019, 239). Zwar gelten grundsätzlich auch Tage der Tätigkeit via Homeof...

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