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Beitragsrechtliche Behandlung eines ausgezahlten Sabbatical-Zeitguthabens
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Der VwGH hat in einer 2004 erlassenen Grundsatzentscheidung festgehalten, dass ein Zeitguthaben, das im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung am Ende einer Gleitzeitperiode ausgezahlt wird, beitragsrechtlich dem Auszahlungsmonat (und nicht im Rahmen einer Aufrollung den Monaten, aus denen dieses Guthaben stammt) zuzuordnen und mangels erwartbarer Wiedergewährung als laufendes Entgelt (und nicht als Sonderzahlung) abzurechnen ist ().
Eine entsprechende Beurteilung ergibt sich auch dann, wenn es bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Auszahlung eines Sabbatical-Zeitguthabens kommt. Die Sonderregelung des § 11 Abs 2 ASVG über die Verlängerung der Pflichtversicherung bei Gewährung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt kommt nicht zur Anwendung, weil nur beim Urlaub eine Ablöse bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, was eine fiktive Aufteilung des offenen Urlaubsanspruchs und eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt.