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SWI 2, Februar 2021, Seite 99

EuGH: Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ist autonom unionsrechtlich auszulegen

In seinem Urteil vom , Golfclub Schloss Igling, C-488/18, hatte sich der EuGH mit der Mehrwertsteuerbefreiung für Sportvereine ohne Gewinnstreben zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen und dem Golfclub Schloss Igling e. V. wegen der Entscheidung des Finanzamts, bestimmten im Zusammenhang mit dem Golfspiel stehenden, vom Golfclub den Golfspielern erbrachten Dienstleistungen die Befreiung von der Umsatzsteuer zu versagen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Der Golfclub Schloss Igling e. V. ist ein privatrechtlicher Verein, dessen Zweck die Pflege und Förderung von Golf ist. Hierzu betreibt er einen Golfplatz und die dazugehörigen Anlagen, die er von der Golfplatz-Y-Betriebs-GmbH gepachtet hat. Die Mittel des Golfclubs dürfen nur für die Zwecke seiner Satzung verwendet werden, die vorsieht, dass sein Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fällt.

Am erwarb der Golfclub alle Anteile an der Golfplatz-Y-Betriebs-GmbH zum Preis von 380.000 Euro. Zur Finanzierung dieses Vorhabens nahm er ...

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