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SWI 2, Februar 2021, Seite 108

Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft sind keine Betriebsausgaben

Entscheidung: Ra 2019/15/0162.

Aus der in Österreich ansässigen und im Handel tätigen M-GmbH wurde zum Spaltungsstichtag der Handelsbetrieb abgespalten. Die Markenrechte verblieben in der M-GmbH. Die durch die Abspaltung entstandene österreichische Handelsgesellschaft zahlte ab diesem Zeitpunkt Lizenzgebühren für die Nutzung der Markenrechte an die M-GmbH. Diese Handelsgesellschaft war die Revisionswerberin vor dem VwGH. Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde vorgebracht, mit habe die M-GmbH sämtliche Markenrechte in eine Betriebsstätte in Malta überführt, wohin sie im Jänner 2008 auch ihren Ort der Geschäftsleitung verlegt habe. Das Finanzamt erkannte in den Körperschaftsteuerbescheiden 2008 und 2009 die Lizenzzahlungen nicht als Betriebsausgaben an, weil die österreichische Handelsgesellschaft nach Ansicht des Finanzamtes weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin der Marken anzusehen sei. Die Entscheidungen betreffend Verwendung, Bewerbung und Lizenzierung der Markenrechte lägen nämlich weiterhin bei den Entscheidungsträgern der operativen Handelsgesellschaft am österreichischen Konzernstandort.

Die Beschwerde der österreichischen Handelsgesellschaft wies das BF...

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