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Auswirkung des DBA-Diskriminierungsverbotes auf britische Beratungsleistungen
(BMF) – Erbringt eine britische Kapitalgesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft Beratungsleistungen und wird hiebei eine inländische Betriebstätte begründet, dann unterliegen die von dieser Betriebstätte erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Großbritannien der österreichischen Besteuerung; der österreichische Kunde ist gemäß § 99 EStG verpflichtet, die für die technische Beratung zu leistenden Vergütungen einem 20%igen Steuerabzug auch dann zu unterwerfen, wenn die im Veranlagungsweg von der Betriebstätte zu erhebende Körperschaftsteuer – auf die die Abzugssteuer anzurechnen wäre – wesentlich niedriger ausfällt und sonach ein Großteil des Steuerabzuges nach Vornahme der Veranlagung rückzuzahlen ist.
Wie im Fall der EAS 1193 im Verhältnis zu Norwegen ist auch im Verhältnis zu Großbritannien einzuräumen, daß die inländische Betriebstätte des britischen Unternehmens hiedurch gegenüber einer vergleichbaren inländischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft in diskriminierender Weise benachteiligt würde, sodaß auf der Grundlage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Art. 26 Abs. 2 DBA-Großbritannien in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer solchen Diskri...