Michael Lang/Walter Loukota

EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht (1. Auflage)

S. 1253. Zur Kompatibilität der Abzugssteuern beschränkt Steuerpflichtiger mit den Grundfreiheiten

3.1. Abzugssteuern, Abgeltungswirkung und Haftung

Bei diversen Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Steuer im Wege des Steuerabzuges beim Schuldner der Zahlungen (Vergütungsschuldner) erhoben. Während diese Form der Steuererhebung bei der Kapitalertragssteuer und der Lohnsteuer auch bei Zahlungen an unbeschränkt Steuerpflichtige Eingang gefunden hat, stellt der „Steuerabzug in besonderen Fällen“ nach § 99 EStG eine erste Besonderheit für gebietsfremde (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfteerzielungssubjekte (natürliche Personen und Körperschaften) dar. Sein Ziel ist die Sicherung des Besteuerungsrechtes Österreichs gegenüber „Steuerausländern“, indem ihre Erträge direkt an der Quelle durch den inländischen Vergütungsschuldner erfasst werden. Die besondere Abzugssteuer beträgt gem § 100 Abs 1 EStG iVm § 99 Abs 2 EStG generell 20 % (und 25 % bei Immobilienfondseinkünften aus inländischen Immobilien nach § 99 Abs 1 Z 6 EStG) des vollen Betrages der Einnahmen. Bei beschränkter Steuerpflicht ist mit dem Steuerabzug grundsätzlich eine Steuerabgeltung verbunden, dh eine Besteuerung der abzugspflichtigen Erträge zum idR höheren allgemeinen Tarif...

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