Die Diskriminierungsverbote im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2006
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S. 231DBA-Diskriminierungsverbote: Auswahl der Vergleichsobjekte, Rechtfertigungsgründe und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
S. 233I. Diskriminierung als Relationsbegriff
Der Begriff Diskriminierung hat seinen Ursprung im Lateinischen „discriminare“ (abtrennen), abgeleitet von „discrimen“ (Unterschied) sowie „discernere“ (unterscheiden, trennen) und bezeichnet zunächst wertneutral eine unterschiedliche Behandlung. Im allgemeinen Sprachgebrauch findet sich diese ursprünglich neutrale Bedeutung allerdings kaum wieder. Zunehmend wurde dem Begriff Diskriminierung eine negative Bedeutung, im Sinne einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Betroffenen, beigelegt. Ähnliches gilt für den juristischen Bereich. Hier reichen die Definitionsversuche des Rechtsbegriffs Diskriminierung von willkürlicher, rechtlich zu missbilligender oder anstößiger unterschiedlicher Behandlung gleicher Tatbestände bis hin zur Feststellung, dass eine Diskriminierung bereits vorliegt, wenn gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.
All diese Begriffsbestimmungen verdeutlichen jedoch, dass Diskriminierung ein Relationsbegriff ist. Denn um eine unterschiedliche Behandlung überhaupt feststellen ...