Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 39 Verkehrsflächen und öffentliche Aufschließungsleitungen
Anmerkungen
1) Auch daraus ergibt sich, daß Verkehrsflächen kein eigener Widmungsbegriff sind, sondern Teil des ausgewiesenen Widmungsgebietes. Bei verschiedenen Widmungen beiderseits der Verkehrsfläche ist wohl, soferne im Bebauungsplan nicht anderes festgelegt ist, davon auszugehen, daß die Widmungsgrenze in der Achse der Verkehrsfläche verläuft.
2) Entfiel mit der Nov LGBl 2009/25. Der Inhalt wurde in Abs 2 übernommen.
3) Hier liegen Fälle einer sog „Privatenteignung“ vor. Dies ist im Gartensiedlungsgebiet besonders problematisch, weil die Aufschließungswege nicht in rechtlich anordnender Weise im Bebauungsplan festgelegt werden, sondern durch Privatinitiative geschaffen werden. Dort, wo eine solche Enteignungsmöglichkeit dringend notwendig ist, nämlich im Bauland, wurde sie bezeichnenderweise mit der Nov LGBl 2005/41 gestrichen.
Judikatur
1) Die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder in Ansehung der Enteignung ist grundsätzlich danach zu beurteilen, ob die Materie selbst, zu deren Zweck und in deren Rahmen die Enteignung erfüllt werden soll, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt ( Slg 221...