TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

8. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4553-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 14 Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung

(EB zur Nov LGBl 2009/25)

§ 14 wird einfacher gefasst. Bemerkt wird, dass die Bestimmung auf andere Gesetze nur dann anwendbar ist, wenn diese eine subsidiäre Geltung der BO vorsehen; dies ist etwa beim Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren nicht der Fall.

Anmerkungen

1) Im Sinne des § 71. Befristet bebaute Grundflächen gelten daher als bebaut.

2) Der Bestimmung kommt vor allem Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Beschränkung oder Entziehung des Eigentums nach § 57 zu. Sie ist jedoch auch in allen anderen Fällen anzuwenden, in welchen von bebauten Liegenschaften die Rede ist (zB § 17 Abs 1). Als bebaut müssen aber auch Gründe (Liegenschaften) angesehen werden, für deren Baubestände die Vermutung des konsensgemäßen Bestandes spricht. S hiezu die E zu § 129 Abs 10.

3) Vgl jedoch § 57 Abs 4 lit a.

Bauordnung für Wien

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.