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BO für Wien § 14. Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014
2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen
A. ABTEILUNGEN

§ 14. Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung

Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-77382