Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Kanaleinmündungsgebühr
Anmerkungen
1) Redaktionsfehler: soll richtig § 10 Abs 1 lit c lauten.
2) Der Einheitssatz beträgt derzeit gemäß der V des Stadtsenates ABl 2001/48, 52,69 Euro.
3) S EB zu § 9. Mit der BO-Nov 2001/36 entfiel Abs 8; die Abs 9-11 wurden die Abs 8-10.
Judikatur
1) Der Bebauungsfaktor richtet sich auch dann nach § 8 Abs 7, wenn für die Liegenschaft, die in einem Gebiet liegt, für das gemäß § 8 Abs 1 oder 2 BO Bausperre besteht, vor Wirksamwerden der Bausperre jedoch die Baubewilligung erteilt worden ist.
Die Frage, ob in einem Gebiet Bausperre besteht oder nicht, ist ein Sachverhaltselement, das die Behörde von Amts wegen zu klären hat, weil das Wiener Kanalgesetz davon die Art der Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr abhängig macht ().
2) Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ von den Abgabenbehörden nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten ist, sondern die Abgabenbehörde im Falle einer im Rechtsbestand befindlichen Abgabenvorschreibung auch bereits vor deren formellen Rechtskraft gehindert ist, für denselben Tatbestand (zB für denselben Zeitraum) ein...